1. Allgemeines


Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit folgenden Unternehmen:

  • Landwirtschaft Gerd Dettmer (im folgenden auch Auftragnehmer genannt)-

Sofern diese nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebote und Preise


Unsere Angebote sind freibleibend. Die vereinbarten Preise umfassen – soweit nichts anderes vereinbart wird – nicht die Wege- und Rüstzeiten und nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Dieselverbrauch wird gesondert aufgeführt und abgerechnet. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass Aufschläge verlangt werden. Für alle Arbeiten, die, aus Gründen in der Verantwortung des Auftraggebers resultieren, nicht zur Ausführung gelangen, gebührt dem Auftragnehmer eine angemessene Vergütung. Technische Angaben, Maße, Gewicht und Abbildungen in Prospekten, Preislisten und anderen Medien sind annähernd und unverbindlich. Als Anhaltpunkt für eine Preisliste werden die veröffentlichten Preise des Maschinenring Artland e.V. in Bersenbrück angesehen.


3. Termine


Zur Einhaltung von Terminen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Feinabstimmung mit dem Auftragnehmer mindestens 2 Tage vor Auftragsbeginn vorzunehmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, so bestimmt der Auftragnehmer innerhalb derselben den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Zeitspannen-Vereinbarung ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens 2 Wochen vor deren Beginn mitzuteilen. Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aus Gründen auf, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist er nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Der Auftraggeber verlängert die vereinbarte Zeit zur Ausführung des Auftrages angemessen um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen. Bei Terminüberschreitungen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.


4. Zustimmung zur Datenerhebung und Verwertung


Bei Auftragserteilung und Durchführung des Auftrages werden die betrieblichen Daten des Auftraggebers erfasst und vom Auftragnehmer gespeichert. Der Auftraggeber ist mit der Auswertung, Weiterverarbeitung und Nutzung sämtlicher auftragsbezogener Daten durch den Auftragnehmer einverstanden.


5. Rücktrittsrecht und Schadenersatz


Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen oder Transportsperren, sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung des vereinbarten Leistungsdatums. Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, neben den erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten auch eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu berechnen. Die Stornogebühr kann niedriger oder höher angesetzt werden, wenn der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist. Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden einzustehen hat, ist er berechtigt, den Schaden binnen einer angemessenen Frist selbst zu beheben. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf schlechter Witterung, unsachgemäßer Bestellung, Düngung oder Pflege durch den Auftraggeber beruhen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für die Qualität des Erntegutes oder für Folgeschäden, die aus unzureichender Futterqualität (z.B. Silagebereitung) entstehen. Darüber hinaus wird für Schäden, welche durch falsche oder fehlende Informationen des Auftraggebers oder Dritten entstanden sind, vom Auftragnehmer keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, nach Festlegung der Erntetermine den für die jeweiligen Flächen zuständigen Jagdpächter oder -berechtigten über die Erntetermine zu informieren und diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die eine Beschädigung von Wild durch Erntemaschinen verhindern. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber dem Jagdpächter bzw. Jagdberechtigten oder sonstigen Dritten frei, die durch den Erntevorgang an Wildtieren entstehen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden gegenüber dem Auftraggeber, die durch Kontaminierung der durch den Auftragnehmer erstellten Silage mit Tieren, Tierresten, Tierteilen oder Tierkadavern entstehen – insbesondere nicht für Schäden an Vieh durch Botulismus. Der Auftraggeber haftet für Schäden an Maschinen des Auftragnehmers durch Wild während der Ernte.


6. Vorbereitungs- und Hinweispflicht


Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen und Materialien vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, die Flächen von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen zu befreien oder aber den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse mitzuteilen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Gefahrenquellen, die sich im unmittelbaren Einflussbereich des Auftraggebers befinden, wie z.B. Güllebehälter, Ställe usw. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hindernisse auf den zu bearbeitenden Flächen, Straßen, Anlagen, usw. die weniger als 2 m über den Erdboden herausragen, weit sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer übernimmt im Fall eines Schadens durch ein nicht gekennzeichnetes Hindernis, keine Haftung für den entstandenen Schaden. Der Auftraggeber verpflichtet sich des weiteren, dem Auftragnehmer nach dessen Ankunft an der Einsatzstelle, über eventuelle Schäden an Güllebehältern, Poldern, Lagunen, Abdeckungen und sonstigen baulichen Einrichtungen zu informieren. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber durch deutliche Kennzeichnung bzw. Absperrungen Bereiche sichtbar zu machen, die mit schweren Maschinen nicht befahren werden dürfen. Dies gilt insbesondere für Decken von Güllegruben, Brücken sowie Überfahrten deren Traglasten nicht für das Überfahren mit schweren Gerätschaften ausgelegt sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter unmissverständlich über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umfassend zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sein können. Dies gilt auch für den Verlauf unterirdischer Leitungen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf einer Verletzung der vorstehenden Vorbereitungs- und Informationspflichten beruhen. Diese Haftungsfreistellung gilt vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass Tatsachen allgemein unbekannt sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Straßenverunreinigungen, die durch den Auftragnehmer verursacht worden sind, unverzüglich in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise kenntlich zu machen und auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, den Auftragnehmer von sämtlichen Schadenersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen die durch Nichtvornahme oder Rechtzeitigkeit der Straßenreinigung beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.


7. Zahlung


Der Kunde verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart, die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld mit dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 288 BGB (”Handelsgeschäft”) zu verzinsen. Unberührt bleibt die gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Auftragnehmer nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, berechtigen den Auftragnehmer, auch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 4 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.


8. Eigentumsvorbehalt


Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Auftragnehmer gegen den Vertragspartner. Die von dem Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, wird hiermit vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für die Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum bzw. das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Auftragnehmer ab.

9. Sicherungsabtretung


Der Vertragspartner tritt hiermit seine sämtlichen (gegenwärtigen und zukünftigen, bedingt oder unbedingt) bestehenden Forderungen aus Lieferung und Leistung gegenüber Dritten an den Auftragnehmer ab. Mit den abgetretenen Forderungen gehen alle hierfür bestehenden Sicherheiten auf den Auftragnehmer über. Die Abtretung sichert sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Vertragspartner. Nach Zahlung aller hierdurch gesicherten Ansprüche hat der Auftragnehmer an den Vertragspartner die ihr abgetretenen Forderungen zurück abzutreten und sämtliche mit diesem Vertrag bestellte Sicherheiten freizugeben.


10. Haftung


Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Arbeiten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Biomasse, Gärprodukte, Gülle, Mist, Saatgut, Spritzmittel usw.) beschränkt sich die Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung. Für Schäden die durch die Lieferung und Weiterverarbeitung von Material und Gütern entstanden sind, besteht Haftungsausschluss. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen sind Schäden durch nachfolgende ungünstige Witterungsverhältnisse und durch unsachgemäße Bestellung und Düngung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Pflanzenschutzmaßnahmen eine Vergleichsparzelle von 50 m2 unbehandelt zu lassen. Nach der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen haftet der Auftraggeber für die Einhaltung der gesetzlichen Wartezeiten. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht eingeräumt, bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. fehlerhafter Ersatzlieferung den Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Fremde Fahrzeuge die sich in Werkstattobhut befinden, sind nicht versichert. Die Überlassung der Fahrzeuge ist auf eigene Gefahr.


11. Salvatorische Klausel


Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ungültig sein, so werden diese AGB in ihrem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden, ist sie durch eine solche zu ersetzen, die geeignet ist, deren Zweck zu erfüllen und die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Reglung bewusst gewesen wäre.


12. Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


13. Streitbeilegungsverfahren


Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

14. Sonstiges


Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrages einzusetzen, wenn der Auftragnehmer hierzu seine Zustimmung erteilt. Der Auftragnehmer ist dann gegenüber den Arbeitskräften des Auftraggebers bei Durchführung der Arbeiten weisungsbefugt. Seine Verantwortung und Haftung beschränkt sich insoweit auf den sachgerechten Einsatz. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern sie für den Auftraggeber von Interesse sind.

Kettenkamp, 01.01.2021